Corona-Hilfe III: Leihgeräte für Lehrkräfte

Mit einer dritten Bund-Länder-Vereinbarung hat der Bund sein Engagement zur Digitalisierung der Schulen weiter verstärkt. Zusätzliche 500 Millionen Euro stehen bereit, damit Schulen Lehrerinnen und Lehrer mit Laptops ausstatten können.

Lehrkraft am Laptop

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Die dritte Verwaltungsvereinbarung trat am 28.1.2021 in Kraft. Bund und Länder hatten sich unter dem Eindruck der Corona-Pandemie darauf verständigt, die Möglichkeiten des Distanzlernens zeitnah auszubauen. Die zusätzliche Investitionshilfe soll den Ausbau digitaler Lehr-, Lern- und Kommunikationsmöglichkeiten für Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte weiter verbessern: Lehrkräfte können die von der Schule ausgegebenen Tablets oder Laptops flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen nutzen.

Ebenso wie die 5 Milliarden Euro aus dem Basis-DigitalPakt Schule gewährt der Bund die zusätzlichen 500 Millionen Euro für die schulgebundenen Leihgeräte für Lehrkräfte als Finanzhilfe gemäß Art. 104c GG. Diese Mittel sollen durch das Wiederaufbauinstrument „Recovery and Resilience Facility“ im Rahmen des europäischen Aufbauplans „Next Generation EU“ der Europäischen Union (EU) refinanziert werden. Die Länder und Kommunen steuern einen Eigenanteil in Höhe von mindestens zehn Prozent bei.

Bund und Länder haben sich auf einen sogenannten frühzeitigen Maßnahmenbeginn dieser Zusatzvereinbarung geeinigt. Das bedeutet, dass in den Ländern bereits seit dem 3. Juni 2020 entsprechende Endgeräte angeschafft werden konnten.

Wer erhält die Förderung, und was wird genau gefördert? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Was wird gefördert?

Gefördert werden mobile digitale Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Lehrkräfte sowohl für den Unterricht in der Schule als auch für das Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Die Geräte werden an die Lehrkräfte ausgeliehen und verbleiben im Eigentum des Schulträgers bzw. der Schule. Drucker und Scanner sind nicht förderfähig.

Die Finanzhilfen dürfen nicht für die Wartung und den Betrieb der Geräte verwendet werden. Die Administration der Geräte als Teil der schulischen Infrastruktur kann über Maßnahmen gemäß §3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt oder der Zusatzvereinbarung Administration gefördert werden.

2. Wie wird das Geld aus den Zusatzvereinbarungen verteilt?

Die Bundesmittel werden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Öffentliche und private Schulträger werden von den Ländern anteilig berücksichtigt. Ergänzt werden sie durch einen Eigenanteil der Länder von mindestens zehn Prozent, wie es auch im DigitalPakt Schule schon vereinbart ist.

Die Länder regeln die Verteilung der Mittel auf die Schulen bzw. Schulträger.

3. Gibt es zentrale Kriterien für die Vergabe in den Ländern?

Nein. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe einer spezifischen Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes. Diese Förderbekanntmachungen erstellen die Länder auf Grundlage dieser Zusatzvereinbarung.